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   OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 3 M 18/09   

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OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 3 M 18/09 (https://dejure.org/2009,14318)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18.08.2009 - 3 M 18/09 (https://dejure.org/2009,14318)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18. August 2009 - 3 M 18/09 (https://dejure.org/2009,14318)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    KapVO § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KapVO § 10 S. 1 und 2; KapVO § 13 Abs. 1
    Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Feststellung der Aufnahmekapazität der Hochschule i.R.e. kapazitätswirksamen Belegung; Kapazitätsberechnung anhand des vorhandenen Lehrangebotes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2008/2009)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Feststellung der Aufnahmekapazität der Hochschule i.R.e. kapazitätswirksamen Belegung; Kapazitätsberechnung anhand des vorhandenen Lehrangebotes

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2008 - 1 N 1/07

    Besetzung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 3 M 18/09
    Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe überhaupt ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen, tritt die vorrangige Berücksichtigung berechtigter Studienbewerber zurück und ist, um ein mit Art. 12 GG unvereinbares Ergebnis zu vermeiden, einem gegen die Hochschule klagenden Bewerber ein freier Studienplatz unabhängig von seiner Rangziffer zuzuweisen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.06.2008 - 1 N 1/07 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse v. 14.04.2009 - 5 NC 174.08 - und v. 01.06.2007 - 5 NC 1.07 - juris).

    Die Antragsteller können nach Besetzung dieser Studienplätze nicht ihrerseits aus Art. 12 GG beanspruchen, dass ihnen an Stelle der Studenten, die die (überbuchten) Studienplätze bereits innehaben, ein Studienplatz zugeteilt wird (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.06.2008, a. a. O. m. w. N.).

  • VGH Bayern, 11.07.2006 - 7 CE 06.10152

    Zulassung zum Hochschulstudium im Fach Humanmedizin (UR) - Einbeziehung der sog.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 3 M 18/09
    Er darf daher grundsätzlich "seiner" Semesterkohorte, die regelmäßig wenige Wochen nach Semesterbeginn statistisch erfasst wird, nicht mehr nachträglich zugerechnet werden, da es ihm während der ersten Semestermonate im Unterschied zu den regulär zugelassenen Bewerbern noch gar nicht möglich war, das Studium vorzeitig aufzugeben und damit zum Schwund beizutragen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u. a. - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 3 M 18/09
    Soweit einige Antragsteller unter Hinweis auf den Beschluss des VGH Mannheim vom 12. Mai 2009 (NC 9 S 240/09, juris) darauf verweisen, dass die Entscheidung über den Curricularnormwert bei den dem Studiengang Humanmedizin zugeordneten Studiengängen bzw. die Berechnung des Dienstleistungsexportes zwingend in Gestalt einer Rechtsverordnung zu ergehen hat, wird - abgesehen davon, dass dieser Vortrag nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt ist - nicht aufgezeigt, dass die Regelungen des § 5 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium des Landes Baden-Württemberg eine inhaltliche Entsprechung im Hochschulzulassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt finden, welche es als geboten erscheinen lässt, diese Rechtsprechung auch auf die vorliegenden Streitverfahren zu übertragen.
  • BVerfG, 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07

    Zur Kostenentscheidung im Verwaltungsprozess bei Antrag (§ 123 VwGO) auf

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 3 M 18/09
    Denn die Teilnahme am Losverfahren ist nicht um ihrer selbst Willen das Ziel der Antragsteller, ihnen geht es vielmehr gerade darum, sich auf diesem Wege den Zugang zum gewünschten Studium zu verschaffen (so ausdrücklich auch das Bundesverfassungsgericht in dem eine Entscheidung des Senates betreffenden Beschluss v. 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -, juris).
  • VGH Hessen, 12.05.2009 - 10 B 1911/08

    Zulassung zum Studium der Medizin

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 3 M 18/09
    Die im Tenor genannte Kostenquote (hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2.) entspricht der Gewichtung des vorklinischen Ausbildungsabschnittes von zwei Jahren (vier Semester) zum Gesamtstudium im Umfang von insgesamt sechs Jahren (vgl. § 2 ÄApprO 2002, so im Ansatz auch VGH Kassel, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 - juris).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 3 M 18/09
    Ferner zielt das Begehren der Antragsteller darauf ab, nach Maßgabe einer gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung gestützt auf Art. 12 Abs. 1 GG vorläufig durch Erlass einer entsprechenden Regelungsanordnung zu ihren Gunsten zu sichern, dass - mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren außerhalb der festgesetzten Kapazität ermittelte Studienplätze ungenutzt bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258).
  • OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 2 NB 154/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2007/2008 an

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 3 M 18/09
    Soweit sich die Antragsteller und auch das OVG Koblenz in seinem Beschluss vom 24. März 2009 (6 B 10059.09.OVG) auf die (bisherige) Entscheidungspraxis des OVG Lüneburg berufen, ist festzuhalten, dass das OVG Lüneburg diese Entscheidungspraxis nicht mehr - durchgängig - fortführt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.02.2009 - 2 NB 154/08 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2007 - 5 NC 1.07

    Zulassung zum Studium der Tiermedizin unter Berücksichtigung des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 3 M 18/09
    Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe überhaupt ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen, tritt die vorrangige Berücksichtigung berechtigter Studienbewerber zurück und ist, um ein mit Art. 12 GG unvereinbares Ergebnis zu vermeiden, einem gegen die Hochschule klagenden Bewerber ein freier Studienplatz unabhängig von seiner Rangziffer zuzuweisen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.06.2008 - 1 N 1/07 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse v. 14.04.2009 - 5 NC 174.08 - und v. 01.06.2007 - 5 NC 1.07 - juris).
  • OVG Hamburg, 26.10.2005 - 3 Nc 75/05

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 3 M 18/09
    Dies hat zur Folge, dass diese Plätze kapazitätswirksam vergeben worden sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05; beide in juris); das "frühe" Ausscheiden dieser Studierenden wird sich daher möglicherweise erst künftig durch die damit einhergehende Erhöhung der Schwundquote auswirken.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2009 - 5 NC 174.08

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten vorklinischen Fachsemester im SS

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 3 M 18/09
    Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe überhaupt ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen, tritt die vorrangige Berücksichtigung berechtigter Studienbewerber zurück und ist, um ein mit Art. 12 GG unvereinbares Ergebnis zu vermeiden, einem gegen die Hochschule klagenden Bewerber ein freier Studienplatz unabhängig von seiner Rangziffer zuzuweisen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.06.2008 - 1 N 1/07 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse v. 14.04.2009 - 5 NC 174.08 - und v. 01.06.2007 - 5 NC 1.07 - juris).
  • OVG Hamburg, 13.10.2006 - 3 Nc 156/05

    Zulassung zum Studium

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2008 - 13 C 70/08

    Zulassung zum Studium der Medizin im ersten klinischen Fachsemester im

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08

    Studienplatzvergabe - Zulassung zum Studium der Medizin - Betreuungsrelation für

  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2004 - 8 S 1870/04

    Keine Beschränkung der Sachprüfung des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs 4 S 6

  • BVerwG, 11.10.2006 - 10 CN 3.05

    Rechtsstaatliche Anforderungen an die Bekanntmachung kommunaler Satzungen

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2008 - 3 N 145/08

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2007/2008)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.08.2011 - 3 M 250/11

    Studienzulassung Medizin; Kapazitätserschöpfung

    Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 18.08.2009 - 3 M 18/09 u. a. - juris) im Einzelnen dargelegt, warum die Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben (weiterhin) nicht kapazitätsneutral durch Drittmittelbeschäftigte oder technische Mitarbeiter erfolgen kann und daher eine Deputatsermäßigung gerechtfertigt ist.

    Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht geboten (vgl. Beschl. d. Senates v. 18.08.2009 - 3 M 18/09 u. a. - juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - juris; BayVGH, Beschl. v. 11.05.2005 - 7 CE 05.10151 u. a. - juris).

    Das Verwaltungsgericht hat unter zutreffender Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass auch die Einbeziehung der sog. Gerichtsmediziner, also der aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nachträglich zugelassenen Studenten in die Berechnung der Schwundquote zulässig ist (Beschl. d. Senates v. 18.08.2009 - 3 M 18/09 u. a. -).

    Das Verwaltungsgericht hatte für das Wintersemester 2009/2010 und auch in den vorhergehenden Jahren das Studienverhalten der nach der Vergabeverordnung zugelassenen und der aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen nachträglich zugelassenen Studenten verglichen und war in dem auch der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bekannten Beschluss vom 19. Februar 2010 (3 B 205/09 HAL u. a., juris) zu dem Ergebnis gekommen, dass sich jedenfalls bei der Antragsgegnerin ein signifikanter Unterschied zwischen diesen beiden Gruppen nicht feststellen lässt (für das Wintersemester 2008/2009 bereits: Beschl. d. Senates v. 18.08.2009, a. a. O.).

  • OVG Bremen, 16.03.2010 - 2 B 428/09

    Bestimmungen der Gruppengröße für Vorlesungen durch Bezugnahme auf die normativ

    Die Vergabe von Studienplätzen über die Zulassungszahl hinaus verletzt auch nicht die subjektiven Rechte der klagenden Studienbewerber, da die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, mithin dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und der bereits immatrikulierten Studenten dient und deshalb die Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität keine Rechte der die Zulassung auf einen "außerkapazitären" Studienplatz begehrenden Bewerber verletzt, wenn die Hochschule diese Plätze im Nachrückverfahren nach den vergaberechtlichen Kriterien vergibt (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 24.08.2009 - 5 Nc 7.09; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 18.08.2009 - 3 M 18/09 - [...]; OVG Berlin, Beschl. vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 - [...]; weiterhin: Nds. OVG, Beschl. vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04).

    Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe überhaupt ungenutzt blieben und unwiederbringlich verloren gingen, tritt die vorrangige Berücksichtigung berechtigter Studienbewerber zurück und ist, um ein mit Art. 12 GG unvereinbares Ergebnis zu vermeiden, einem gegen die Hochschule klagenden Bewerber ein freier Studienplatz unabhängig von seiner Rangziffer zuzuweisen (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 18.08.2009 - 3 M 18/09 - [...]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.04.2009 - 5 NC 174.08; OVG Greifswald, Beschl. v. 18.06.2008 - 1 N 1/07 - [...] (zur Überbuchung im Losverfahren); OVG Berlin, Beschl. vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 - [...]).

  • OVG Sachsen, 25.03.2013 - NC 2 B 3/12

    Dienstleistungsexport Zahmedizin, Wahlfach, Schwundberechnung, Überbuchung,

    Sie ist im Ergebnis nicht anders zu behandeln als eine Überbuchung, die zur Vermeidung unbesetzter Studienplätze vorgenommen wird; gegen letztere hat der Senat in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. statt vieler VGH Mannheim, Beschl. v. 17. Januar 2012 - NC 9 S 2775/10 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 18. August 2009 - 3 M 18/09 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 4. August 2011 - 7 CE 11.10645 u. a. -, juris) keine Bedenken, solange nicht Anhaltspunkte für Willkür oder sachfremde Erwägungen vorliegen.

    Deshalb verletzt die Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität keine Rechte der die Zulassung auf einen "außerkapazitären" Studienplatz begehrenden Bewerber (vgl. etwa OVG LSA, Beschl. v. 18. August 2009 - 3 M 18/09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 -, juris).

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